Sehr geehrte Kunden,
die Firma Ferienhausvermittlung Karrer, Anne Karrer und
Tilman Karrer, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts,
Hopfenstraße 34, 73430 Aalen, nachstehend „FVK“
abgekürzt, bietet Ihnen in ihrem Katalog, bzw. auf
ihren Internetseiten ausgesuchte Ferienwohnungen und Ferienhäuser
an, die von FVK selbst ausgewählt, besichtigt und
geprüft wurden. Zu einem Gelingen Ihres Aufenthalts
tragen auch klare Vereinbarungen über die gegenseitigen
Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der
nachfolgenden Bestimmungen treffen wollen. Diese Bestimmungen
werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
Ihnen, dem Kunden und FVK zu Stande kommenden Vertrages.
Bitte lesen Sie diese Vorschriften deshalb genau durch.
Aus Vereinfachungsgründen verwenden wir nachfolgend
für alle von uns angebotenen Ferienwohnungen oder
Ferienhäuser einheitlich den Begriff "Feriendomizil".
1. Rechtsgrundlagen und
Stellung von FVK
1.1. FVK wird für die Eigentümer/Vermieter
der Feriendomizile als Vermittler tätig und vermittelt
die Feriendomizile als Vertreter der Eigentümer
im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
1.2. In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung
unterstellt FVK das Vertragsverhältnis zwischen
dem Kunden und FVK jedoch dem Pauschalreiserecht der
§§ 651a – m Bürgerliches Gesetzbuch
in entsprechender Anwendung.
1.3. Soweit gesetzliche Vorschriften diesen Bestimmungen
nicht vorangehen oder entgegenstehen, gelten für
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
FVK in erster Linie diese Vertragsbestimmungen.
2. Abschluss des Vertrages
2.1. Mit der Buchung bietet der Kunde FVK den Abschluss
des Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
sind diese Vertragsbestimmungen, die Beschreibung des
Feriendomizils, die Ortsbeschreibung, die wichtigen
Hinweise und alle ergänzenden Informationen zum
Feriendomizil und zum Land. soweit diese dem Kunden
vorliegen.
2.2. Die Eigentümer der Feriendomizile, örtliche
Verwalter und Repräsentanzen sind von FVK nicht
bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von FVK hinausgehen oder im Widerspruch
zur Beschreibung des Feriendomizils stehen.
2.3. Ortsprospekte und Beschreibungen der Feriendomizile,
Hotelprospekte, die nicht von FVK herausgegeben werden,
sind für FVK und deren Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Kunden zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung
oder zum Inhalt der Leistungspflicht von FVK gemacht
wurden.
2.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt
FVK den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem
Weg.
2.5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
(Buchungsbestätigung) von FVK zustande. Sie bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird FVK dem Kunden eine schriftliche
Buchungsbestätigung übermitteln. Hierzu ist
FVK nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden
weniger als 7 Werktage vor Belegungsbeginn erfolgt.
3. Preise, Bezahlung
3.1. Die Preise enthalten das Entgelt für die Nutzung
des Feriendomizils inklusive eines normalen Energie-
und Wasserverbrauchs und, soweit in der Domizilbeschreibung
angegeben, eine Endreinigungspauschale. Wenn kein normaler
Energie- und Wasserverbrauch enthalten ist, wird auf
diesen Umstand in der Beschreibung des Domizils hingewiesen.
Alle zusätzlichen Nebenkosten (wie z.B. Heizung)
sowie örtliche Kurtaxen müssen von den Kunden
getragen werden. Nach Vertragsabschluss und gegen vorherige
Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß
§ 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von
30% des Gesamtpreises zur Zahlung fällig und innerhalb
von 10 Tagen an FVK zu bezahlen. Maßgeblich für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf
dem Konto von FVK.
3.2. Falls zwischen Zugang der Buchungsbestätigung
beim Kunden und dem Belegungsbeginn weniger als 45 Tage
liegen, ist ohne vorherige Anzahlung der Gesamtpreis
nach Maßgabe von Ziff. 3.4 zu bezahlen.
3.3. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein
übermittelt wurde, spätestens 4 Wochen vor
Belegungsbeginn auf dem Konto von FVK eingehend zu überweisen.
.
3.4. Soweit FVK zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder
vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden
gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung
des Gesamtpreises kein Anspruch auf Bezug des Feriendomizils,
bzw. Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen oder
Aushändigung der Reiseunterlagen.
3.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
so ist FVK berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 6. diese Vertragsbedingungen
zu belasten.
4. Kaution
Mit Restzahlung ist eine Kaution zu hinterlegen, deren
Höhe sich aus der Objektbeschreibung, bzw. der
Buchungsbestätigung ergibt.
4.1. Die Kaution sichert alle Ansprüche ab, die
sich nach diesen Vertragsbestimmungen und den gesetzlichen
Vorschriften für FVK, bzw. den Eigentümer/Vermietern
aus dem Vertrag bzw. aus der Belegung des Ferienobjekts
ergeben können. Eine private Haftpflichtversicherung
wird empfohlen.
4.2. Die Kaution wird spätestens zwei Wochen nach
Belegungsende zurückerstattet.
5. Leistungspflichten
von FVK und Leistungsänderungen
5.1. Die von FVK geschuldete vertragliche Leistung besteht
in der Überlassung des gebuchten Feriendomizils
in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus
der Ausschreibung und den vertraglichen Vereinbarungen
ergibt und zwar nach Maßgabe aller Hinweise und
Erläuterungen im Prospekt, bzw. der Beschreibung
des Feriendomizils und eventueller ergänzender
Hinweise, soweit diese dem Kunden bei Vertragsabschluß
vorlagen.
5.2. Von der Leistungspflicht von FVK nicht umfasst
sind, ausgenommen soweit dies¬bezüglich seitens
FVK Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten
be¬stehen und verletzt wurden, alle Umstände,
die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Domizil und
den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die
Umgebung des Domizils, Strand- und Ortsverhältnisse
des Ferienorts.
5.3. Änderungen wesentlicher Leistungs- und Austattungsmerkmale
des Feriendomizils von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
bzw. der Beschreibung des Feriendomizils, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von FVK nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt¬zuschnitt
des Feriendomizils nicht beeinträchtigen.
5.4. Unwesentliche Änderungen hinsichtlich der
Einrichtungen und Ausstattungen des Feriendomizils sind
grundsätzlich zulässig.
5.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
5.6. FVK ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren.
5.7. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Leistung, bzw. eines wesentlichen Merkmals des Feriendomizils,
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag
zurückzutreten und die Buchung eines mindestens
gleich¬wertigen Feriendomizils zu verlangen, wenn
FVK in der Lage ist, ein solche solches ohne Mehrpreis
für den Kunden aus ihrem Angebot an¬zubieten.
Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung von FVK über die Änderung dieser
gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch
den Kunden vor Belegungsbeginn
(Anreise) /Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Belegungsbeginn vom
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
FVK unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Belegungsbeginn zurück
oder tritt er den Aufenthalt nicht an, so verliert FVK
den Anspruch auf den Preis. Stattdessen kann FVK, soweit
der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder
ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Domizils verlangen.
Dieses entsprechend anwendbare Kündigungsrecht
wegen höherer Gewalt ist jedoch ausschließlich
auf Sachverhalte bezogen,
welche sich unmittelbar auf die vertragsgemäße
Überlassung des Feriendomizils oder die unmittelbare
Umgebung des Feriendomizils (Waldbrände
in unmittelbarer Umgebung, Straßensperrungen,
Sperrungen aufgrund von Seuchen
oder Umweltereignisse) im Sinne einer erheblichen Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung des Aufenthalts
auswirken. Dementsprechend rechtfertigen Anreisehindernisse,
insbesondere bei Flügen, keine Kündigung des
Vertrags mit dem Vermieter.
6.3. FVK hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Belegungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Domizilpreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung
des Feriendomizils berücksichtigt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet: ´
a) Bei einem Rücktritt bis zum 90. Tag vor Belegungsbeginn
10 % des Gesamtpreises.
b) Bei einem Rücktritt vom 89. bis zum 50. Tag
vor Belegungsbeginn 50 % des Gesamtpreises.
c) Bei einem Rücktritt vom 49. Tag bis zum Tag
vor Belegungsbeginn 90 % des Gesamtpreises.
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
FVK nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als
die von ihr geforderte Pauschale.
6.5. FVK behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit FVK nachweist, dass ihr wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. Macht FVK einen solchen Anspruch
geltend, so ist FVK verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen
und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Durch die vorstehenden Regelung bleibt das Recht
des Kunden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
(§ 651 b BGB) einen oder mehrere Ersatzteilnehmer
zu stellen, unberührt.
6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Kosten der
Rückführung bei Unfall oder Krankheit wird
dringend empfohlen.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des Anreisetermins,
des Reiseziels, des Feriendomizils, der Personenzahl
und mit gebuchter Nebenleistungen (Umbuchung) besteht
nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf
Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann FVK bis
zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt
der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von
€ 25,- pro Kunden und Umbuchungsvorgang erheben.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Vertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort festgelegten
Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
8.1. Nimmt der Kunde die Belegung des Feriendomizils
oder Teile davon, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht, nicht vollständig, nicht über
den gesamten Vertragszeitraum oder mit der gebuchten
Personenzahl in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen), hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Preises.
8.2. FVK wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Eigentümer/Vermieter bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungsteile oder -zeiträume handelt
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
9. Allgemeine Obliegenheiten
des Kunden
9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende
Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Verträgen
mit FVK wie folgt konkretisiert:
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Vertretung von
FVK anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die
Kommunikationsdaten der Vertretung von FVK wird der
Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen
informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche
Vertretung nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet,
Mängel unverzüglich direkt gegenüber
FVK unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
9.2. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht,
wenn die dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
9.3. Beauftragte von FVK und Eigentümer/Vermieter
sind nicht befugt und von FVK nicht bevollmächtigt,
Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen
FVK anzuerkennen.
9.4. Wird die Nutzung des Feriendomizils infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde
den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels
aus wichtigem, FVK erkennbarem Grund nicht zuzumuten
ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn
FVK oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner
vereinbart, ihre Beauftragten, eine ihnen vom Kunden
bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist
bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist
oder von FVK oder ihren Beauftragten verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
10. Besondere Obliegenheiten des Kunden
10.1. Das Feriendomizils darf nur mit den im Vertrag
angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung
ist FVK, unbeschadet ihres Rechts auf Kündigung
des Vertrages, berechtigt, eine zusätzliche angemessene
Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung
zu verlangen. Die überzähligen Personen haben
unverzüglich das Domizil zu verlassen.
10.2. Besuche jedweder dritter Personen, die nicht im
Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Mitreisende
angegebenen wurden und die einen Zeitraum 24 Stunden
überschreiten, insbesondere eine Übernachtung
einschließen sind dem Beauftragten von FVK anzuzeigen.
Erfolgt eine solche Anzeige nicht oder stellen sich
solche Besuche objektiv als Zusatzbelegung des Feriendomizils
dar, gilt die Regelung in Ziffer 11.1 entsprechend.
10.3. Auf Verlangen von FVK, bzw. deren Beauftragten,
ist bei Bezug des Feriendomizils eine Besichtigung und
Kontrolle des Feriendomizils und seiner Einrichtungen
durchzuführen und das Ergebnis gegebenenfalls in
einem Protokoll fest zu halten. Der Kunde ist mit Ansprüchen
auf Grund solcher Mängel ausgeschlossen, die im
Rahmen einer solchen Übernahme objektiv erkennbar
waren, vom Kunden jedoch nicht gerügt wurden.
10.4. Die Kunden und ihre Mitreisenden sind verpflichtet,
das Domizil pfleglich zu behandeln, und FVK, dem Eigentümer
oder dem örtlichen Beauftragten von FVK alle Schäden
und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich
zu melden. Dies gilt grundsätzlich auch für
Schäden und Mängel, die der Kunde nicht als
störend empfindet und solche, für die er sich
oder seine Mitreisenden nicht für verantwortlich
hält.
10.5. Insbesondere bei Schäden an der Einrichtung
und dem Inventar des Feriendomizils gilt, dass eine
unterlassene Anzeige seiner Nachweispflicht des Kunden
führen kann, dass nach der Abreise festgestellte
Schäden nicht von ihm oder seine Mitreisenden verursacht
wurden oder zu vertreten sind.
10.6. Die Gäste sind verpflichtet, bei eventuell
auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen zumutbare
zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutra¬gen
und eventuelle Schäden so gering wie möglich
zu halten.
10.7. Der Kunde hat Bedienungsanweisungen und sonstige
Hinweise bezüglich der Nutzung des Domizils und
seiner Einrichtungen, die im Feriendomizils ausliegen
oder ihm vor Ort mitgeteilt worden genau zu befolgen.
Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Eingriffe
in technische Einrichtungen des Feriendomizils, insbesondere
die Elektroinstallation, die Wasser- oder Abwasserversorgung,
in einzelne Geräte, Heizungen, Umwälzanlagen
von Swimmingpools oder Schließeinrichtungen ohne
Zustimmung des Beauftragten oder Eigentümers vorzunehmen.
Für schuldhaft durch eine entsprechende Zuwiderhandlung
verursachte Schäden haftet der Kunde, gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch mit seinen Mitreisenden.
10.8. Der Kunde ist verpflichtet, ihm mitgeteilte örtliche
Vorschriften, insbesondere zum Brand- und Lärmschutz
und zur Wasserversorgung zu beachten.
10.9. Den Gästen obliegt auch die regelmäßige
Reinigung des Feriendomizils, das vor seiner Abreise
im sauberen Zustand zu hinterlassen ist. Eine eventuell
im Preis enthalten End-Reinigung enthält nicht
das Reinigen des Geschirrspülers oder die Reinigung
des Kochherdes, des Backofens, des Kühlschranks
und der Küchengerätesowie des Aussengrills,
diese müssen in einwandfrei sauberen Zustand hinterlassen
werden. Bedarf es einer Extra-Reinigung, so wird von
den Beauftragten von FVK die Reinigungszeit berechnet.
Mit üblichen Mitteln nicht zu entfernende Verunreinigungen
oder Beschädigungen der Wohnungsausstattung werden
gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Entschädigungsleistungen,
die sich aus vorstehenden Regelungen zu Lasten des Kunden
ergeben, müssen vor Abreise an den Beauftragten
von FVK bezahlt werden und können mit einer geleisteten
Kaution verrechnet werden.
10.10. Haustiere dürfen nur mit vorheriger Genehmigung
von FVK mitgebracht werden. Art und Größe
sind wahrheitsgemäß und genau anzugeben.
Schuldhaft unterbliebene oder falsche Angaben können
eine außerordentliche Kündigung des Vertrages
durch FVK rechtfertigen.
11. An- und Abreisezeit,
verspätete Ankunft
11.1. Das Feriendomizil kann frühestens um 15.00
Uhr oder zu dem in der Reiseunterlagen genannten Zeitpunkt
bezogen werden. Ein Anspruch auf einen früheren
Bezug besteht nicht.
11.2. FVK teilt die späteste Ankunftszeit mit.
Ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Domzilübernahme
bei verspäteter Ankunft besteht nicht.
11.3. Eine Verspätung hat der Gast in jedem Fall
geltenden Reiseunterlagen genannten Stelle anzuzeigen,
insbesondere für den Fall, dass der Eigentümer
oder örtliche Beauftragte ausnahmsweise zu einer
späteren Übergabe bereit ist.
11.4. Übernachtungskosten des Gastes aufgrund verspäteter
Ankunft gehen zu seinen Lasten.
12. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
12.1. FVK oder in deren Stellvertretung der hierzu ausdrücklich
bevollmächtige Beauftragte oder Eigentümer,
können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen,
wenn der Kunde oder seine Mitreisenden die Durchführung
des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung von FVK, deren
Beauftragten oder des Eigentümers nachhaltig stört
oder wenn ein Kunde oder Mitreisender sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
12.2. Dies gilt insbesondere soweit trotz Abmahnung
eine vertragswidrigen Domizilbelegung, insbesondere
eine Überbelegung, fortgesetzt wird oder trotz
Abmahnung gegen Hausordnungen verstoßen oder der
Hausfrieden erheblich gestört wird oder vorsätzlich
oder grob fahrlässig das Feriendomizil erheblich
beschädigt wird.
12.3. Kündigt FVK in diesen Fällen, so behält
FVK den Anspruch auf den Gesamtpreis; FVK muss sich
jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile an¬rechnen lassen, die FVK aus einer anderweitigen
Belegung des Feriendomizils er¬langt.
13. Beschränkung
der Haftung
13.1. Die vertragliche Haftung von FVK für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit FVK für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
13.2. Die deliktische Haftung von FVK für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Gesamtpreis des Feriendomizils
für die vereinbarte Aufenthaltsdauer beschränkt.
13.3. FVK haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Mietwagen), wenn diese Leistungen in
der Domizilbeschreibung und der Buchungsbestätigung
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Leistungen von FVK sind. FVK haftet jedoch wenn
und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von FVK ursächlich geworden ist.
14. Ausschluss von Ansprüchen
und Verjährung
14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Leistungen hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nach
Belegungsende geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber FVK unter der unten
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist
kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist.
14.2. Ansprüche des Kunden nach den §§
651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher
Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von FVK oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FVK beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von FVK oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FVK beruhen.
14.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§
651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.4. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen
Vereinbarungen enden sollte.
14.5. Schweben zwischen dem Kunden und FVK Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Kunde oder FVK die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und FVK findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Der Kunde kann FVK nur an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von FVK gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen
gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Vertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz von FVK vereinbart.
15.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn
und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind
als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
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Vertragspartner ist:
Firma Ferienhausvermittlung
Anne Karrer und Tilman Karrer
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
Hopfenstraße 34
D-73430 Aalen
Tel. 07361 559800 Fax 07361 559801
email:sardegna-verde@t-online.de
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